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Neue Verpackungsregeln seit August 2026: Fristen, die jetzt laufen

Seit dem 12. August 2026 gilt ein neues Verpackungsrecht. Wer versendet, sollte zwei Termine im Kalender haben.

Von · 17. August 2026 · 5 Minuten Lesezeit

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Am 12. August 2026 ist das neue deutsche Verpackungsdurchführungsgesetz in Kraft getreten, zusammen mit der europäischen Verpackungsverordnung. Für kleine Betriebe, die Ware verschicken, ändert sich vor allem die Formalität: Die Registrierung bleibt Pflicht, sie muss aber teils neu vorgenommen oder angepasst werden, und es laufen zwei konkrete Fristen. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.

Die zwei Fristen

  • Bis 12. September 2026: Wer erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich im Verpackungsregister eintragen.
  • Bis 12. November 2026: Wer schon eingetragen ist, muss die Registrierung an die neue Rechtslage anpassen.

Die Registrierung selbst ist kostenlos. Kosten entstehen erst bei der Systembeteiligung, also der Lizenzierung der Verpackungsmengen bei einem der dualen Systeme. Für kleine Mengen bewegt sich das im Bereich einiger Dutzend Euro im Jahr, die Mindestpreise der Anbieter liegen bei etwa 60 bis 75 Euro.

Wen es trifft

Auch dich, wenn du nur gelegentlich versendest. Der häufige Irrtum lautet, dass die Pflicht nur bei Lieferungen an Privatleute greift. Kleine Gewerbebetriebe zählen rechtlich regelmäßig zu den sogenannten vergleichbaren Anfallstellen, dazu gehören Büros von Freiberuflern, Verwaltungen und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle über haushaltsübliche Behälter entsorgt werden. Lieferst du also an einen anderen kleinen Betrieb, ändert das an der Pflicht in der Regel nichts.

Was sich bei Versandkartons geändert hat

Die europäische Verordnung ordnet Versandkartons nun als Transportverpackung ein. Damit sie trotzdem weiter lizenziert werden müssen, hat der deutsche Gesetzgeber Transportverpackungen ausdrücklich in die Beteiligungspflicht aufgenommen. Für dich bedeutet das im Ergebnis: Es bleibt beim bisherigen Zustand, nur die Begründung ist neu.

Offen und in der Auslegung ist die Frage, wer bei neutralen, in Deutschland zugekauften Standardkartons als Hersteller gilt. Es gibt gute Argumente dafür, dass diese Rolle beim Verpackungslieferanten liegt und nicht bei dir als Versender. Sobald der Karton aber deinen Namen oder dein Logo trägt oder du ihn selbst importierst, bist du es. Für verbindliche Auskünfte ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister zuständig.

Was später kommt

  • Ab 2027: Mengenmeldungen nach der neuen europäischen Systematik.
  • Ab 2028: Angaben zu Material, Recyclinganteil und Wiederverwendbarkeit.
  • Ab 2030: Die Regel, dass Versandverpackungen höchstens zur Hälfte Luft enthalten dürfen, wobei Polstermaterial mitzählt.

Was passiert, wenn man es lässt

Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Wer sich nicht an einem System beteiligt, bis zu 200.000 Euro. Hinzu kommt, dass diese Vorschriften als Marktverhaltensregeln gelten, Wettbewerber können also abmahnen. Für Verstöße gegen die neuen europäischen Pflichten greifen Bußgelder ab Februar 2027.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 17. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zur Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Quellen

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